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            05.09.2010  08:39 Uhr

Wettbewerbsrecht

  Der Sündenkatalog des Unlauteren Wettbewerbs

Seit dem 30.08.2008 ist eine Konkretisierung der Generalklausel des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Der Anhang zum UWG enthält 30 Merkmale, ab wann eine Irreführung vorliegt.

Besonders ist darauf hinzuweisen, dass die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nun auch unter den  Begriff "geschäftliche Handlung" fällt. Während die Gerichte vor Erlass des neuen UWG zum Teil entschieden haben, dass die Verwendung bestimmter unwirksamer AGB-Klauseln mangels Erheblichkeit keinen Wettbewerbsverstoß darstellten, gilt nun jede unwirksame Klausel zumindest gegenüber Verbrauchern als Verstoß. Es kommt nicht mehr darauf an, ob dieser erheblich ist oder nicht.

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