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            05.09.2010  08:31 Uhr

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OLG Hamm: Angaben in Zoll nicht wettbewerbswidrig

Eingestellt am 08.07.2010

Läßt ein Verkäufer beim Angebot von Displays die Größenngabe in Zentimerter weg und wirbt nur mit der Zollangabe, so ist dies zwar ein Verstoß gegen das Einheitszeitgesetz, aber kein Wettbewerbsverstoß (OLG Hamm. Beschl. v. 10.05.2010, Az. 4 W 48/10)

Gem. 3 I EinhZeitG sind Längenmaße in Meter (m) anzugeben. Größenangaben in anderen als metrischen Einheiten sind nach § 3 I EinhVO nur ergänzend zulässig. Der Verkäufer hatte im vorliegenden Fall die Displaygröße von digitalen Bilderrahmen und MP3-Playern nur in Zoll angegeben.

Allerdings sei "eine wesentliche Beeinflussung des Marktverhaltens der Marktteilnehmer und insbesondere auch des Verbraucherverhaltens ist durch die Angaben der Bildgrößen bei den hier in Rede stehenden Geräte in Zoll nicht festzustellen."  Es sei international anerkannt, Bildschirmgrößen und Displays zunächst nur mit Zoll zu bezeichnen.

Daher seien die Interessen der Marktteilnehmer nicht spürbar beeinträchtigt.



 

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