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LAG Niedersachsen: Ausserordentliche Kündigung bei exzessiver privater Internetnutzung
Eingestellt am 09.07.2010
Der während seiner Arbeitszeit das Internet bzw. E-Mails intensiv für private Zwecke nutzt kann auch ohne Abmahnung außerordentlich gekündigt werden.(LAG Niedersachen, Urt. v. 31.05.2010, Az. 12 SA 875/09)
Der Kläger war bei einer Gemeinde als stellvertretener Leiter des Bauamtes beschäftigt. Neben dem Ansehen einer Sportübertragung während der Arbeitszeit und des Lesens der Tageszeitung über die Mittagspause hinaus, warf der Arbeitgeber dem Kläger vor, das Internet privat genutzt zu haben und zahlreiche private E-Mails von seinem Arbeitsplatz aus versendet zu haben. Der beklagte Arbeitgeber - die Gemeinde - kündigte dem Kläger fristlos.
Das LAG sah es als erwiesen an, dass der Kläger über einen Zeitraum von mehr als 7 Wochen täglich mehrere Stunden mit dem Schreiben und Beantworten privater E-Mails verbracht hatte, teilweise in einem zeitlichen Umfang, der gar keinen Raum für die Erledigung von Dienstaufgaben zuließ. Daneben soll der Kläger auch eine Erotik-Hotline von seinem Dienstapparat angerufen und das Instant-Messenging-Programm ICQ installiert haben, wodurch auch die Datensicherheit in der Gemeinde gefährdet gewesen sein soll.
Die Beklagte berief sich u.a. auf eine Dienstanweisung in der geregelt ist, dass das Unterbrechen der Arbeitszeit zur Erledigung privater Angelegenheiten untersagt ist.
Das LAG entschied also, dass die außerordentliche Kündigung berechtigt war. Der Kläger war 32 Jahre bei der Gemeinde beschäftigt, zu 40% körperbehindert und 3 Kindern zum Unterhalt verpflichtet, was das Gericht berücksichtigte und eine soziale Auslauffrist des Arbeitsverhältnisses einräumte.
